Seit dem 1. Juli 2019 sind die Rechtspfleger im Freistaat Sachsen berechtigt, Roben zu tragen.
Mit Wirkung ab diesem Tage hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz Teil A Abschnitt III Nr. 1 der VwV Justizorganisation geändert. Diese lautet nunmehr: „Berufsrichter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet. Rechtspfleger sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt.“
Weitere Informationen sind unter dem Menüpunkt Berufsbild - Robe veröffentlicht.
Thomas Schneider