Verband Sächsischer Rechtspfleger
 Verband Sächsischer Rechtspfleger - 30 Jahre VSR
 Verband Sächsischer Rechtspfleger
 Verband Sächsischer Rechtspfleger

Menschen mit Behinderung

Durch unsere Ansprechpartnerin für Kollegen mit Behinderung werden sowohl behinderte Kolleginnen und Kollegen, als auch andere Interessierte fortlaufend und umfassend zu behindertenspezifischen Themen informiert. Außerdem steht diese bei entsprechenden Fragen oder Problemen jederzeit als zuverlässige Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Auf Wunsch können Sie sich gern für den in unregelmäßigen Abständen mehrfach im Jahr erscheinenden Newsletter anmelden unter birgit.kaiser(at)agz.justiz.sachsen.de.

__________________________________________________________________

Neue Assistenzhundeverordnung in REHADAT-Recht

Seit dem 1. März 2023 ist die Assistenzhundeverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund, die Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfern, sowie die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften. Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Übergangsregelung für heute bereits ausgebildete und geprüfte Assistenzhunde sowie für Assistenzhunde, die sich vor dem 1. Juli 2023 in Ausbildung befinden und bis zum 30. Juni 2024 geprüft werden. Schließlich sieht die Verordnung eine einheitliche Kennzeichnung aller Assistenzhunde vor.

Orange Parkerleichterung für Behinderte – Antrag, Rechte und Pflichten

Informationen hierzu: https://www.vdk.de/ov-gleuel/ID232502

Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach noch nicht rechtskräftiger Herabsetzung des GdB

LSG Nordrhein-Westfalen - L 13 SB 74/20 B ER - Beschluss vom 24.04.2020

Hat die Behörde einen GdB von 50 festgestellt, so hat der behinderte Mensch Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX oder nach anderen Regelungen zustehen, dient. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid, mit dem der GdB von 50 festgestellt wurde, aufgehoben bzw. zu Ungunsten des behinderten Menschen abgeändert wurde, diese Änderung aber nicht rechtskräftig ist. Der Ausweis ist erst einzuziehen, wenn die Neufeststellung unanfechtbar geworden und damit der gesetzliche Schutz für schwerbehinderte Menschen erloschen ist.

Video des VdK zur sog. Aussteuerung

Was ist zu tun, wenn bei längerer Erkrankung das Krankengeld abläuft? Damit befasst sich das Video unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=qhtx1WgMUbI

BAR-Zuständigkeitsnavigator: Wer übernimmt die Kosten für meine Rehabilitation?

Nach einem Schlaganfall oder Bandscheibenvorfall kann eine Reha-Maßnahme notwendig sein. Eine Reha-Maßnahme kann aber auch eine Umschulung bedeuten, die nach einem Unfall sinnvoll ist, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Schnell stellt sich die Frage, wer die Kosten übernimmt. Wann also voraussichtlich die Krankenkasse, die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Der neue Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unterstützt bei den Antworten und bietet eine schnelle, digitale Möglichkeit der Orientierung.

Zum Navigator: https://www.reha-zustaendigkeitsnavigator.de/

Wunschrecht und Mehrkosten in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung – Anmerkung zu SG Oldenburg, Urteil vom 13. Januar 2022 – S 63 KR 261/20

Der Autor Prof. Dr. Fabian Walling stellt in diesem Beitrag ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg (Urteil vom 13. Januar 2022 – S 63 KR 261/20) vor und bespricht es. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Kläger die Mehrkosten einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer von ihm gewünschten Rehabilitationseinrichtung zahlen muss oder ob sie von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Entscheidungserheblich war dabei die Frage nach dem Verhältnis des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX) zum Wirtschaftlichkeitsprinzip. Das SG verneinte einen zwingenden Vorrang von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und entschied, dass die Wünsche von Leistungsberechtigten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot abzuwägen sind. In seiner Würdigung der Entscheidung befasst sich Walling mit dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX im Kontext der Konkretisierung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 3 SGB V. Dabei verdeutlicht und betont er, dass und wie die Krankenkassen bei der Entscheidung über die Tragung von Mehrkosten einer Leistung Ermessenserwägungen unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts anzustrengen haben.

Quelle: http://news.reha-recht.de/c/48714440/444d899575c-rjwfm9>

Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar 2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 deutlich angehoben:

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze im kommenden Jahr 35.647,50 Euro. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/das-aendert-sich-2023.html?etcc_cmp=newsletter_aktuelles_2022-12-21_10-51-47&etcc_med=Email

Stufenweise Wiedereingliederung durchsetzbar

Arbeitsgericht Verden 06.09.2022 - 2 Ca 145/22

Im vorliegenden Fall ging es um eine Köchin, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit mit Genehmigung der Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) begonnen hatte. Anstatt sie als Köchin „arbeiten“ zu lassen, wurde die Frau auf einem, für sie problematischen Arbeitsplatz eingesetzt, und sie erkrankte erneut. Laut Arbeitgeber war es nicht möglich, die Beschäftigte gemäß des Wiedereingliederungsplanes zwei, vier oder sechs Stunden als Köchin zu beschäftigen. Derart kurze Arbeitsprozesse gäbe es nicht. Das Arbeitsgericht Verden verurteilte die Arbeitgeberin dazu, der Frau im Rahmen der Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung mit einer konkret festgelegten Stundenzahl einen Arbeitsplatz als Köchin zuzuteilen und sie auch unter Berücksichtigung des aktuellen Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Beim Hamburger Modell geht es nicht darum, dass Beschäftigte sofort einen Arbeitsplatz ausfüllen, der im Rahmen von Dienstplänen festgelegt ist. Vielmehr geht es um einen zusätzlichen Einsatz im Betrieb, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, hier mit Tätigkeiten einer Köchin. In der großen Küche der Arbeitgeberin waren ausreichend andere Arbeitsplätze vorhanden. Auf die Erledigung ganzer Arbeitsprozesse kommt es bei der stufenweisen Wiedereingliederung gerade nicht an.

Kündigung unwirksam bei einseitig abgebrochenem BEM

Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven 24.02.2022 – 8 Ca 8152-21

Im vorliegenden Fall ging es um einen Beschäftigten, bei dem regelmäßig BEM-Gespräche durchgeführt wurden. Nachdem ein erneuter Termin wegen Arbeitsunfähigkeit des Mannes abgesagt wurde, erklärte der Arbeitgeber das BEM für beendet und kündigte krankheitsbedingt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden, dass ein BEM nur den Rahmen eines verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozesses vorgibt. Es sollen individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermittelt werden, ohne explizit vorzusehen, wann dieser Suchprozess abgeschlossen ist. Ein BEM ist dann abgeschlossen, wenn Arbeitgeber und Betroffener darin übereinstimmten, dass der Suchprozess durchgeführt worden ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt, weil wegen einseitiger Beendigung, kein regelkonformes BEM durchgeführt worden ist.

Zentrale Rolle von BEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Arbeitsgericht Aachen 27.09.2022 - 2 Ca 1346/22

Im vorliegenden Fall geht es um eine langandauernd erkrankte Verkäuferin in einer Drogerie. Sie wurde während einer laufenden Integrationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung (Teamwork als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben) krankheitsbedingt gekündigt. Zuvor wurde der Frau bereits dreimal ein BEM angeboten. Die Termine kamen allesamt nicht zustande. Ob eine Kündigung wegen Krankheit sozial gerechtfertigt ist oder nicht wird in drei Schritten geprüft:

negative Zukunftsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung.

Das Arbeitsgericht Aachen entschied die Interessenabwägung zugunsten der Verkäuferin und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung ist unverhältnismäßig, wenn sie als letztes Mittel nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. Für das Gericht spielte das BEM die zentrale Rolle bei der Verhältnismäßigkeit. Mit Hilfe des BEM hätten mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden können. Das BEM wurde zwar angeboten, aber nicht ordnungsgemäß und vor der Kündigung nicht erneut angeboten. Das BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess, zur Ermittlung individueller Lösungen, um künftiger Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Das SGB IX lässt den Beteiligten beim BEM jeden erdenklichen Spielraum zu, mit welchen Leistungen, Maßnahmen oder Hilfen das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

Wird ein wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamter wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung (erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis), hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern dem nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entspre chenden Dienstposten gefunden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.11.2022 entschieden. Der Kläger, ein Studiendirektor, wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im darauffolgenden Jahr stellte der Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Knapp sieben Monate später – nachdem für ihn eine Einsatzschule gefunden war – wurde der Kläger reaktiviert. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erweist sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis richtig. Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 1 BeamtStG setzt einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraus, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist. In diesem Verfahren ist ferner nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hin nehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisa torische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird. Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, ann ihm im Rah men eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht als schuldhaft angelastet wer den. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüf programm in derartigen Fällen gemacht worden waren, ergaben sich hieraus keine eindeu tigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen.

BVerwG 2 C 4.21 - Urteil vom 15. November 2022 

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 10.19 - Urteil vom 15. April 2021 -

VG Berlin, VG 26 K 306.16 - Urteil vom 14. Juni 2019 -

Quelle: Newsletter des Bundesverwaltungsgerichts, Pressemitteilung vom 15.11.2022

Hilfsmittelversorgung ist unzureichend

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat einen Sonderbericht zur Hilfsmittelversorgung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen veröffentlicht. Darin kommt das BAS zu dem Schluss, dass die Vorgaben des Gesetzgebers nur unzureichend eingehalten werden.

Zu diesem Thema passt auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG), die das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung bei der Hilfsmittelversorgung stärkt. Krankenkassen dürfen Menschen mit Behinderungen demnach nicht vorschreiben, welches Hilfsmittel diese zu nutzen haben. Dies folge aus einer grundrechtsorientierten Auslegung, den Teilhabezielen des SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention. Dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen sei volle Wirkung zu verschaffen. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2022 – L 16 KR 421/21, veröffentlicht bei www.juris.de;

Vorinstanz: SG Oldenburg

Quelle: Horus Aktuell – 18/2022

Quick Guide für barrierefreie Word-Dokumente

Damit die Barrierefreiheit im Arbeitsalltag nicht zu kurz kommt, startet agnes@work mit einer Serie von Quick Guides für barrierefreie Word-, PowerPoint- und PDF-Dokumenten. Die Guides erläutern kurz und kompakt die wesentlichen Einstellungen und Anpassungen. Den Auftakt macht ein Quick Guide für Word-Dokumente. Er ermöglicht eine schnelle Übersicht über die wichtigsten Anforderungen zur Erstellung eines barrierefreien Word-Dokuments und seiner Umwandlung in das PDF-Format.

Während der Projektlaufzeit sind die Quick Guides kostenfrei im Printformat erhältlich.

Download: https://www.agnes-at-work.de/wissen/handreichungen/

Broschüre: Leistungen für schwerbehinderte Menschen im Beruf

Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Inhalte: Leistungen an Arbeitgeber: Finanzielle Förderung, Beratung und Information Leistungen an schwerbehinderte Menschen: Finanzielle Förderung, Beratung und Information

16 Seiten, kostenfrei

Download unter: https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/publikationen/zb-info/leistungen-fuer-schwerbehinderte-menschen-im-beruf/

Unsere Partner

Dbb
Sbb
Bdr
Debeka
Bbbank
Dbv